ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Geltungsbereich; Vertragsabschluss

1.1 Harvard Consulting Service marketing e.U. (im Folgenden “Agentur”) erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB gelten ausschließlich für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern, d.h. B2B-Geschäfte.
1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen AGB und sonstige Nebenabreden mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt wurden.
1.3 Etwaige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn sie der Agentur bekannt sind, nicht anerkannt, es sei denn, es wird im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Die Agentur widerspricht ausdrücklich den AGB des Kunden. Eines weiteren Widerspruchs der Agentur gegen die AGB des Kunden bedarf es nicht.
1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden mitgeteilt; sie gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht binnen 14 Tagen schriftlich widerspricht; in der Mitteilung wird der Kunde ausdrücklich auf die Folgen seines Schweigens hingewiesen.
1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträge nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
1.6 Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.

Social-Media-Kanäle

Die Agentur weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass sich Anbieter von “Social-Media-Kanälen” (z.B. facebook; im Folgenden Anbieter genannt) in ihren Nutzungsbedingungen das Recht vorbehalten, Anzeigen oder werbliche Auftritte aus welchen Gründen auch immer abzulehnen oder zu entfernen. Dementsprechend sind die Anbieter nicht verpflichtet, Inhalte oder Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher ein von der Agentur nicht kalkulierbares Risiko, dass Anzeigen oder Werbeauftritte ohne Grund entfernt werden. Obwohl die Provider im Falle einer Beschwerde eines anderen Nutzers die Möglichkeit zur Stellungnahme anbieten, werden die Inhalte auch in diesem Fall sofort entfernt. In diesem Fall kann die Wiederherstellung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage der Nutzungsbedingungen der Provider, auf die sie keinen Einfluss hat, und macht diese auch zur Grundlage von Kundenaufträgen. Mit der Auftragserteilung erkennt der Kunde ausdrücklich an, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit)bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von “social media channels” einzuhalten. Aufgrund der derzeit geltenden Nutzungsbedingungen und der Tatsache, dass jeder Nutzer leicht einen Rechtsverstoß mit dem Ziel der Entfernung von Inhalten geltend machen kann, kann die Agentur nicht garantieren, dass die bestellte Kampagne jederzeit abrufbar ist.

Schutz von Konzepten und Ideen

Hat ein potentieller Kunde die Agentur bereits vor Abschluss des Hauptvertrages zur Erarbeitung eines Konzeptes eingeladen und nimmt die Agentur diese Einladung an, so gilt folgendes:
3.1 Durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur gehen der potentielle Kunde und die Agentur ein Vertragsverhältnis ein (“Pitching-Vertrag”). Diesem Vertrag werden ebenfalls die AGB zugrunde gelegt.
3.2 Der potentielle Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur bereits mit der Erstellung eines Konzeptes kostenintensive Leistungen erbringt, auch wenn er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
3.3 Die sprachlichen und grafischen Teile des Konzeptes sind, soweit sie die für den Urheberrechtsschutz erforderliche Schöpfungshöhe erreichen, durch das US-Urheberrechtsgesetz geschützt. Dem potentiellen Kunden ist es allein aufgrund des US Copyright Acts nicht gestattet, diese Teile ohne Zustimmung der Agentur zu verwenden oder zu bearbeiten.
3.4 Darüber hinaus enthält das Konzept werberelevante Ideen, die nicht die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche Originalität erreichen und somit nicht durch das US-Urheberrechtsgesetz geschützt sind. Solche Ideen stehen am Anfang eines jeden kreativen Prozesses und können als kreative Initialzündung für alle nachfolgenden Arbeitsergebnisse und damit als Ursprung der Marketingstrategie definiert werden. Dementsprechend werden diejenigen Elemente des Konzepts geschützt, die einzigartig sind und die Marketingstrategie charakterisieren. Als Ideen im Sinne dieser Vereinbarung gelten insbesondere Werbeslogans, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw., auch wenn sie nicht die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche Schöpfungshöhe erreichen.
3.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, die von der Agentur im Rahmen des Konzeptes vorgelegten kreativen Werbeideen in keinem anderen Zusammenhang als dem Korrektiv eines später abzuschließenden Hauptvertrages gewerblich zu verwerten oder verwerten zu lassen und/oder zu nutzen oder nutzen zu lassen.
3.6 Ist der potentielle Kunde der Meinung, dass die Agentur ihm Ideen präsentiert hat, die er bereits vor der Präsentation hatte, so hat er dies der Agentur innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Präsentation per E-Mail mitzuteilen und Beweismittel beizufügen, die eine zeitliche Zuordnung ermöglichen.
3.7 Andernfalls gehen die Parteien davon aus, dass die Agentur dem potentiellen Kunden eine Idee präsentiert hat, die für ihn neu ist. Verwendet der Kunde die Idee, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dafür eine Vergütung erhalten hat.
3.8 Der potentielle Kunde kann von seinen Pflichten nach dieser Ziffer befreit werden, wenn er eine angemessene Vergütung zuzüglich 21% Umsatzsteuer zahlt. Die Befreiung wird erst nach Eingang der vollständigen Entschädigungszahlung bei der Agentur wirksam.

Leistungsumfang; Auftragsabwicklung; Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Agenturvertrages bzw. der allfälligen Auftragsbestätigung der Agentur und dem allfälligen Briefingbericht (“Angebotsunterlagen”). Nachträgliche Änderungen der Leistungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Bei der Ausführung des Auftrages ist die Agentur innerhalb des vom Kunden vorgegebenen Rahmens in ihrem Ermessen frei.
4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Proofs, Blaupausen, Kopien, Farbausdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu prüfen und innerhalb von drei Werktagen nach Eingang beim Kunden freizugeben. Erfolgt die Freigabe nicht innerhalb dieser Frist, so gelten sie als vom Auftraggeber genehmigt. Nach Ablauf dieser Frist ohne Rückmeldung des Auftraggebers gelten sie als von diesem genehmigt.
4.3 Der Kunde wird der Agentur alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen. Der Kunde wird der Agentur alle Umstände mitteilen, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn sie erst während der Ausführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde hat die Kosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass aufgrund seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben Arbeiten von der Agentur neu ausgeführt werden müssen oder sich verzögern.
4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die von ihm zur Ausführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, etc.) auf allfällige Urheberrechte, Markenrechte, Kennzeichen oder sonstige Rechte Dritter freizugeben (Rechtefreigabe) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den gewünschten Zweck verwendet werden dürfen. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder wenn sie ihrer Warnpflicht gegenüber dem Kunden nachgekommen ist, zumindest im Verhältnis zwischen der Agentur und dem Kunden nicht für eine Verletzung solcher Rechte Dritter durch vom Kunden zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, hat der Kunde die Agentur schad- und klaglos zu halten und ihr alle Nachteile zu ersetzen, die ihr durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, einschließlich der Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Zu diesem Zweck wird der Kunde der Agentur unaufgefordert alle Unterlagen zur Verfügung stellen.

Fremdleistungen; Beauftragung von Dritten

5.1 Die Agentur ist berechtigt, nach eigenem Ermessen die Leistungen selbst zu erbringen, fachkundige Dritte als Erfüllungsgehilfen einzusetzen und/oder einen Dritten mit der Erbringung solcher Leistungen zu beauftragen (“Fremdleistung”).
5.2 Die Beauftragung von Dritten im Zusammenhang mit einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen der Agentur oder im Namen des Kunden. Die Agentur hat den jeweiligen Dritten sorgfältig auszuwählen und auf dessen entsprechende Qualifikation zu achten.
5.3 Der Kunde übernimmt gegenüber Dritten Verpflichtungen, die den Vertrag überdauern. Dies gilt ausdrücklich auch für den Fall der Beendigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

Fristen

6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen sind, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, nur annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminvereinbarungen sind schriftlich festzuhalten oder von der Agentur schriftlich zu bestätigen.
6.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Dauern solche Verzögerungen länger als zwei Monate an, sind der Kunde und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.3 Befindet sich die Agentur in Verzug, kann der Kunde erst dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzuges sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

Vorzeitige Beendigung

7.1 Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
(a) die Erbringung einer Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder sich weiter verzögert, obwohl dem Kunden eine Nachfrist von 30 Tagen gesetzt wurde;
(b) der Kunde trotz schriftlicher Abmahnung und Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiterhin gegen wesentliche Pflichten aus diesem Vertrag, wie z.B. die Verpflichtung zur Zahlung eines angemahnten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
(c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und der Kunde auf Verlangen der Agentur keine Vorauszahlungen leistet oder vor Erbringung der Leistung durch die Agentur keine angemessene Sicherheit erbringt;
7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur trotz schriftlicher Abmahnung und Setzung einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen zur Behebung der Vertragsverletzung wiederholt gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages verstößt.

Honorare

8.1 Soweit nicht anders vereinbart, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für eine bestimmte Leistung mit deren Erbringung. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (Jahres-)Budget von EUR ……………… oder bei Verträgen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen zu legen bzw. Vorausrechnungen zu stellen oder Abschlagszahlungen zu verlangen.
8.2 Die Honorare verstehen sich als Nettohonorare zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Ist im Einzelfall keine Honorarvereinbarung getroffen worden, so hat die Agentur Anspruch auf ein marktübliches Honorar für die erbrachten Leistungen und für die Übertragung von Urheberrechten und Marken.
8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich im vereinbarten Honorar enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Alle der Agentur entstehenden Barauslagen sind vom Kunden zu erstatten.
8.4 Von der Agentur erstellte Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Stellt sich heraus, dass die tatsächlichen Kosten den schriftlichen Kostenvoranschlag der Agentur um mehr als 15 Prozent übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenerhöhung gilt als vom Kunden akzeptiert, wenn er ihr nicht innerhalb von drei Werktagen nach der Mitteilung schriftlich widerspricht und gleichzeitig günstigere Alternativen nennt. Kostenerhöhungen von bis zu 15 Prozent müssen nicht gesondert mitgeteilt werden. Eine solche Abweichung vom Kostenvoranschlag gilt als vom Kunden von vornherein akzeptiert.
8.5 Ändert oder storniert der Kunde ohne Einbindung der Agentur und trotz sonstiger regelmäßiger Unterstützung durch die Agentur einseitig beauftragte Arbeiten, so hat der Kunde der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu bezahlen und alle entstandenen Kosten zu ersetzen. Sofern die Arbeiten nicht aufgrund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Agentur storniert werden, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das für diesen Auftrag vereinbarte Gesamthonorar (Provision) zu zahlen, wobei die Aufwandsentschädigung ausgeschlossen ist. Weiters ist die Agentur von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere der Auftragnehmer der Agentur, schad- und klaglos zu halten. Durch die Zahlung des Honorars erwirbt der Kunde keine Nutzungsrechte an bereits geleisteten Arbeiten; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an die Agentur zurückzugeben.

Zahlung; Eigentumsvorbehalt

9.1 Das Honorar ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Das gleiche gilt für alle in Rechnung gestellten Barauslagen und sonstigen Spesen. Die Agentur behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten vor.
9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe des im unternehmerischen Geschäftsverkehr geltenden Satzes berechnet. Für den Fall des Verzuges verpflichtet sich der Kunde weiters, der Agentur die anfallenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Dazu gehören jedenfalls die Kosten von zwei Mahnungen zum marktüblichen Entgelt von derzeit mindestens EUR 50,- pro Schreiben zuzüglich jener einer Mahnung eines mit der Einziehung der offenen Forderungen beauftragten Rechtsanwaltes. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Ansprüche bleibt hiervon unberührt.
9.3 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann die Agentur die sofortige Bezahlung von Leistungen oder Teilleistungen aus anderen mit dem Kunden abgeschlossenen Verträgen verlangen.
9.4 Darüber hinaus ist die Agentur bis zur Zahlung des ausstehenden Betrages nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu erbringen (Leistungsverweigerungsrecht). Die Verpflichtung zur Zahlung des Honorars bleibt davon unberührt.
9.5 Ist Ratenzahlung vereinbart, behält sich die Agentur das Recht vor, bei nicht rechtzeitiger Zahlung von Raten oder Nebenforderungen die sofortige Zahlung der gesamten Restschuld zu verlangen (Fälligkeitsklausel).
9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit Forderungen der Agentur gegen eigene Forderungen aufzurechnen, es sei denn, die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

Eigentum und Urheberrecht

10.1 Alle Leistungen der Agentur, auch Leistungen im Zusammenhang mit Präsentationen (z.B. Vorschläge, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch Teile davon, sowie die einzelnen Werkstücke und Originalentwürfe bleiben im Eigentum der Agentur und können von dieser jederzeit, insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, herausverlangt werden. Mit der Zahlung des Honorars erwirbt der Kunde das Recht, die Leistungen für den vereinbarten Verwendungszweck zu nutzen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an den Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür verrechneten Entgelte voraus. Nutzt der Kunde die Leistungen der Agentur bereits vorher, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
10.2 Änderungen und/oder Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder für den Kunden tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und, soweit Leistungen urheberrechtlich geschützt sind, des Urhebers zulässig.
10.3 Eine Nutzung der Leistungen der Agentur über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinaus bedarf der Zustimmung der Agentur, unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht. Hierfür steht der Agentur und dem Urheber ein gesondertes angemessenes Honorar zu.
10.4 Nach Beendigung des Agenturvertrages bedarf die Nutzung von Leistungen der Agentur und/oder Werbemitteln, für die die Agentur Konzepte oder Entwürfe entwickelt hat, ebenfalls der Zustimmung der Agentur, unabhängig davon, ob die Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht.
10.5 Im ersten Jahr nach Beendigung des Vertrages hat die Agentur Anspruch auf das volle, im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturhonorar für die in Absatz 4 beschriebene Nutzung. Im zweiten und dritten Jahr nach Vertragsbeendigung hat die Agentur nur Anspruch auf die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem vierten Jahr nach Beendigung des Vertrages ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
10.6 Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in Höhe des doppelten angemessenen Honorars für diese Nutzung.

Kennzeichnungen

11.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen auf die Agentur und gegebenenfalls den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
11.2 Die Agentur ist berechtigt, auf ihren eigenen Werbemitteln, insbesondere auf ihrer Website, unter Nennung der Geschäftsbezeichnung und des Geschäftslogos des Kunden auf die gegenwärtige oder frühere Geschäftsbeziehung mit dem Kunden hinzuweisen, wobei der Kunde das Recht hat, seine Zustimmung jederzeit schriftlich zu widerrufen.

Gewährleistung

12.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Bereitstellung der Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel spätestens acht Tage nach ihrer Feststellung schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Geltendmachung von Ansprüchen wegen Irrtums sind in diesem Fall ausgeschlossen.
12.2 Im Falle einer berechtigten und rechtzeitigen Mängelrüge hat der Kunde Anspruch auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur. Die Agentur wird die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beheben und der Kunde wird der Agentur die Durchführung aller zur Prüfung und Beseitigung der Mängel erforderlichen Maßnahmen ermöglichen. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist oder für die Agentur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des Entgelts nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Im Falle der Verbesserung hat der Kunde die mangelhafte (körperliche) Sache auf seine Kosten zu übersenden.
12.3 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die Leistung auf ihre Rechtmäßigkeit, insbesondere in wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtlicher Hinsicht zu prüfen. Die Agentur ist nur zur groben Prüfung der Rechtmäßigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden haftet die Agentur nicht für die Rechtmäßigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden beraten oder übernommen wurden.
12.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Rückgriffsrecht auf die Agentur verjährt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von Beanstandungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregel ist ausgeschlossen.

Haftung und Produkthaftung

13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der Agentur und ihrer Mitarbeiter, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen (“Leute”) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um mittelbare oder unmittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden aus Verzug, Unmöglichkeit, Pflichtverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss oder wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Der Geschädigte hat grobe Fahrlässigkeit zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter der Agentur.
13.2 Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die aufgrund von Leistungen der Agentur (z.B. Werbe- und Promotionmaßnahmen) gegenüber dem Kunden geltend gemacht werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, sofern die Agentur ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen ist oder eine solche Pflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit nicht erkennen konnte. Die Agentur haftet insbesondere nicht für Prozesskosten, Anwaltskosten des Kunden oder Kosten der Urteilsveröffentlichung sowie für allfällige Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 Schadenersatzansprüche des Kunden verjähren sechs Monate nach Kenntnis des Schadens, jedenfalls aber drei Jahre nach der Verletzung durch die Agentur. Schadensersatzansprüche sind mit dem Nettoauftragswert begrenzt.

Datenschutz (optische Hervorhebung nach der Rechtsprechung)

Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten, nämlich Name, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnis, Ansprechpartner, Geschäftsadresse und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie zu eigenen Werbezwecken der Agentur, etwa durch Zusendung von Angeboten, Werbebroschüren oder Newslettern (in Papierform oder elektronisch) und zum Zwecke des Hinweises auf die laufende oder frühere Geschäftsbeziehung mit dem Kunden elektronisch erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde ist mit der Zusendung von elektronischer Post zu Werbezwecken bis auf weiteres einverstanden.
Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich per E-Mail, Fax oder Brief an die in der Kopfzeile dieser AGB genannten Kontaktdaten widerrufen werden.

Anwendbares Recht

Der Vertrag und alle sich daraus ergebenden gegenseitigen Rechte und Pflichten sowie etwaige Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem materiellen Recht der Vereinigten Staaten von Amerika unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

16.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Im Falle der Versendung der Ware geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Transportunternehmen übergeben hat.
16.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
16.3 Soweit in diesem Vertrag für die Bezeichnung von natürlichen Personen nur die männliche Form verwendet wird, sind damit Frauen und Männer gleichermaßen gemeint. Wird auf eine bestimmte Person Bezug genommen, so ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.